Dienstag, 28. März 2017

Mobbing als Straftat

Vor einiger Zeit, als ich mit jemandem, der hier schon einmal erwähnt wurde, Kontakt hatte, rief diese Person mich an und erklärte mir, dass Bundesjustizminister Maas vorhabe, ein Gesetz gegen Psychoterror zu verabschieden. Daraufhin wandte ich mich sofort dorthin, die Mail müsste ich jetzt erstraussuchen, aber ich schilderte in ihr meine eigenen Erfahrungen und bat darum, dass doch Mobbing, eine Unterform des Psychoterrors, endlich auch strafbar werden sollte. Mir ist überhaupt nicht daran gelegen, "meine" Täter bestraft zu sehen, wenn ich diese heute treffen würde, hätten wir wahrscheinlich einen ganz normalen Umgang, wie man ihn halt mit jedem hat, den man nicht offen ins Gesicht sagen würde, dass man ihm lieber besser nicht mal im Mondschein begegnen wollte, bei dem man sich aber dennoch so verhält, wie es der normale zivile Umgang eben einfach erfordert. Außerdem waren diese Menschen damals Jugendliche und haben sicher auch im Lauf ihres Lebens einiges dazugelernt, so wie ich ja auch, sowie alle von uns. Aber einfach das Gefühl, rückwirkend sagen zu können, das, was mir damals passiert ist, wäre heute strafbar, beinhaltet schon eine gewisse Anerkennung dessen, was mir passiert ist. Und auch, wenn ich einen Traumatherapeuten oder einen anderen Heil- und Hilfsberufler aufsuche, um mit ihm diese Dinge zu besprechen oder zu bearbeiten, könnte ich dann wesentlich sicherer auftreten, in dem ich sagen könnte,“ Sie, das ist übrigens heute strafbar!“ Alleine dies würde schon einigen Leuten den Wind aus den Segeln nehmen, die mir erklären würden, das seien doch alles halt eben fiese Hänseleien gewesen, das sei doch vorbei, der eine steckt es halt weg, der andere kommt damit nicht klar. Ich könnte meinen Standpunkt wesentlich besser vertreten und verteidigen, es wäre auch irgendwie eine Genugtuung. Daher schrieb ich eben meine Bitte an die Abgeordnete FrauDr. Kofler, die dannmeine Mail an die korrekte Stelle weiterleitete, und erhielt daraufhin folgende Antwort, meine Replik, die nach dieser Antwort steht, darf dann natürlich und freilich auch gelesen werden. Ach ja, und es sei noch angemerkt, dass man mich automatisch an die Schwerbehindertenbeauftraggte der Bundesrepublik weiter verwiesen hat, da Mobbing = Sache für Schwerbehinderte. Als ob Nichtbehinderte nicht genauso gemobbt würden, und als ob Schwerbehinderung ein Sonderfall wäre, der unter besonderen Aspekten behandelt werden müsste. Ob Schwerbehindert oder nicht, wenn jemand Mobbing erfährt, sollte dies strafrechtlich verfolgt werden, ohne Ansehen der Person und deren sonstigen Besonderheiten. Ich denke mal, es ist legal, hier die gesamte Anschrift und die Kontaktdaten des unten stehenden Referenten zu veröffentlichen, da sie wahrscheinlich sowieso in einem Register für jedermann einsehbar sind. Der eine oder die andere möge sich hier bemüßigt fühlen, ebenfalls auf die Antwort dieses Mitarbeiters des Justizministeriums zu reagieren. Vielleicht bewirkt man ja gemeinsam mehr. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, 11015 Berlin HAUSANSCHRIFT Mohrenstraße 37, 10117 Berlin POSTANSCHRIFT 11015 Berlin BEARBEITET VON Herrn XY REFERAT II A 2 TEL (+49 30) 18 580 - 0 FAX (+49 30) 18 580 - 9525 EMAIL poststelle@bmjv.bund.de AKTENZEICHEN NA 2 - 400011- 25 127/2017 DATUM Berlin, 22, März 2017 BETREFF Ihre Eingabe vom 10. Februar 2017 an die Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtspolitik und Humanitäre Hilfe im Auswärtigen Amt Sehr geehrter Frau XY , (obwohl ich dort mit Klarnamen geschrieben habe, ist der Blog ja nur für diejenigen, die ihn über meine Mailadresse anschauen, mir zuzuordnen), der Persönlichen Referent von Frau Dr. Bärbel Kofler, der Beauftragten der Bundesregierung für Menschenrechtspolitik und Humanitäre Hilfe im Auswärtigen Amt, hat Ihre Eingabe wie angekündigt wegen Ihrer Frage zur strafrechtlichen Behandlung von Mobbing an Frau Dr. Almut Wittling-Vogel, die Beauftragte der Bundesregierung für Menschenrechtsfragen im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, weitergeleitet. Ich bin gebeten worden, Ihnen zu antworten. Ich bitte um Verständnis dafür, dass ich wegen der derzeitig sehr hohen Arbeitsbelastung erst jetzt dazu komme, mich mit Ihrem Anliegen zu befassen. Sie sprechen in Ihrer Eingabe Pläne von Herrn Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas für ein Gesetz zur Strafverfolgung von Psychoterror an, wozu aus Ihrer Sicht Mobbing als Unterform des Psychoterrors gehöre. Hierzu kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Dass Mobbing zu erheblichen seelischen und körperlichen Schäden führen kann, ist unbestritten. Auch die Bundesregierung misst daher der Bekämpfung von Mobbing einen hohen Stellenwert bei. Handelt ein Täter in der Absicht, dem Opfer zu schaden, und nutzt er hierzu die auf einem Machtungleichgewicht basierende Hilflosigkeit des Opfers, um dieses über eine längere Zeit hinweg so geht es nur geh schlafen wieso geltendes Nat geht weiter runter wieso geltendes Nord mit Angriffen zu überziehen, sind dies Handlungen, die ein Rechts- LIEFERANSCHRIFT Kronenstraße 41, 10117 Berlin VERKEHRSANBINDUNG U-Bahnhof Hausvogteiplatz (U2) ________________________________________ SEITE 2 VON 2 staat nicht tolerieren darf. Zwar ist ein Gesetzentwurf zur Verfolgung von Psychoterror, wie von Ihnen geschildert, derzeit nicht geplant, jedoch hat der Deutsche Bundestag am 16. Dezember 2016 auf der Grundlage eines in unserem Haus erarbeiteten Entwurfs das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen beschlossen. Dieses Gesetz ist am 10. März 2017 in Kraft getreten. Es soll den Schutz der Opfer von Nachstellungen deutlich erhöhen, da auch Nachstellungen geeignet sind, erhebliche psychische Folgen bei den Opfern zu verursachen. Bezüglich des Mobbings deckt das geltende Strafrecht die unter diesem Begriff zusammengefassten Handlungen bereits ausreichend ab. Je nach den Umständen des Einzelfalles kommt bei Mobbing eine Strafbarkeit wegen Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung gemäß der §§ 185, 186, 187 Strafgesetzbuch (StGB), Nachstellung, Nötigung oder Bedrohung gemäß der §§ 238, 240, 241 StGB oder Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, § 201a StGB, in Betracht. Auch eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung nach § 223 StGB wäre denkbar, da durch psychische Einwirkung ebenfalls ein krankhafter Zustand verursacht werden kann. Die Schaffung eines eigenen Straftatbestandes zum Mobbing ist daher nicht erforderlich. Zudem ist es bisher nicht ersichtlich, wie die komplexen und facettenreichen Begehungsfor-men des Mobbings in einem Tatbestand zusammengefasst werden sollen, bei gleichzeitiger Fassung einer verständlichen und in der Praxis anwendbaren Norm. Eine Beibehaltung einer Vielzahl allgemein gehaltener Vorschriften, die die Erfassung der verschiedenen Straftatbe-gehungshandlungen ermöglichen, erscheint daher vorzugswürdig. Im Auftrag Gendrisch Sehr geehrter Herr XY, vielen Dank, dass Sie mir im Namen von Frau Dr. Wittling-Vogel auf meine „Eingabe antworten. Danke für die Aufklärung, dass es sich bei dem erwähnten Gesetzesvorhaben um die Verbesserung des Gesetzes gegen Nachstellung handelt. Wohl gemerkt haben wir längst ein Gesetz gegen Nachstellung, das sogenannte Stalking. Es wundert mich, dass hier die Einzeltaten, die man genauso aufschlüsseln und durch bereits bestehende Paragrafen abdecken könnte, zu einem einzigen Straftatbestand zusammengefasst werden, wohingegen dies bei Mobbing nicht der Fall ist. Beim Mobbing handelt es sich um eine serielle und kumulative Belastung, wobei eine einzige Beleidigung harmlos scheint, durch den kumulativen und seriellen Charakter jedoch eine starke Traumatisierung über Zeit und Raum hinweg entstehen kann. Somit wäre es eine Zumutung für das Opfer, hier selbst jeden einzelnen Straftatbestand nachweisen zu müssen. Es gibt einzelne Straftatbestände wie jemanden ignorieren oder Dinge verstecken, die ein Kollege, Kommilitone oder Mitschüler zur Arbeit benötigt, dauerndes Kommentieren von Handlungen und Äußerungen usw., die zwar für sich kein Straftatbestand sind, jedoch in ihrer gehäuften und permanent durchgeführten Form zu seelischen Schäden und zu Ausgrenzung und Ächtung führen. Die Ausgrenzung und Ächtung ihrerseits ist wiederum kein Straftatbestand, führt jedoch ebenfalls, wenn sie von genügend Personen durchgeführt wird, zu seelischen Schäden. Außerdem lassen sie hier Kinder und Jugendliche völlig außer Acht, denn zum einen sind Kinder und Jugendliche bis zum 14. Lebensjahr nicht strafmündig und können daher für ihre Handlungen nicht belangt werden, jedoch sind hier die Aufsichtspersonen in der Pflicht. Zum anderen handeln Kinder nicht gemäß der Straftatbestände, die sie anführen, es entsteht hier keine Verleumdung, keine üble Nachrede, keine Beleidigung, aber ständige Hänseleien, Behinderung an der Ausübung bestimmter Tätigkeiten, die zum Beispiel entstehen, wenn ein Bein gestellt oder Sachen herunter geworfen werden etc., diese Piesackereien können ebenfalls zu psychischen Schäden führen. Sie argumentieren, dass man Mobbing nicht in einen Straftatbestand fassen kann. Warum ist dies dann bei der Nachstellung möglich? Seit wann ist es denn strafbar, jemandem Geschenke und Blumen vor die Tür zu legen? Seit wann ist es strafbar, jemandem Liebeserklärungen per SMS zu schreiben oder permanent Liebesbriefe zu schicken? Seit wann ist es strafbar, jemanden permanent anzurufen? Warum ist es also hier möglich, einen Straftatbestand als Gesamthandlung zu würdigen, während dies angeblich beim Mobbing nicht der Fall ist? Ich hege die berechtigte Vermutung, dass es sich bei Mobbing angeblich nur um harmlose Hänseleien handelt, oder dass hier unterschwellig der Gedanke besteht, sollen die Menschen doch ihre Streitereien unter sich ausmachen, Mobbing ist kindisch, warum soll sich der Staat hier einmischen? Außerdem wird bei Mobbing immer noch das Opfer beschuldigt. Angeblich gehören zum Mobbing immer zwei, daher trägt ja angeblich das Opfer eine Mitschuld. Dies würde man bei sexuellem Missbrauch oder bei Nachstellung nicht mehr sagen, da man hier schon etwas weiter ist. Unabhängig von den Verhaltensweisen, die ein Opfer an den Tag legt, rechtfertigen keinerlei Andersartigkeiten oder normabweichende Verhaltensweisen, dass ein Mensch gemobbt, ausgegrenzt oder geächtet wird. Da der Mensch ein soziales Wesen ist, und dies zu seiner gesundheitlichen und psychischen Integrität beiträgt, handelt es sich um einen bewusst gesetzten Schaden, um einen Menschen aus der Gemeinschaft auszuschließen, was aufgrund unserer biologischen Konstitution für jeden von uns schädlich ist. Ihre arglose Bedingung, erst wenn der Täter bewusst dem Opfer schaden will, handelt es sich um eine Straftat, halte ich für ziemlich daneben gegriffen. Welcher Täter würde denn zugeben, dass er seinem Opfer schaden will? Es würde jeder Täter sagen, dass er nicht wusste, dass er seinem Opfer schaden könnte. Welcher Täter würde denn, ohne bewusst einem Opfer schaden zu wollen, überhaupt eine Straftat begehen? Zugeben würde er es dennoch nicht. Bei Nachstellung will der Täter auch bewusst seinem Opfer schaden, nach dem Motto, wenn ich Dich nicht kriege, dann versuche ich es mit Gewalt. Hier wird der Gewaltbegriff sehr großzügig gefasst. Bei Mobbing ist dies nicht der Fall, wo jede einzelne Straftat den Sachverhalt der Gewalt erfüllen muss. Kinder und Jugendliche wissen nicht bewusst, dass sie einem anderen Kind oder einem anderen Jugendlichen mit ihrem Verhalten Schaden zufügen. Dennoch gibt es hier Aufsichtspersonen, die feststellen, dass die Kinder einem anderen Schaden zufügen, wobei nicht nur derjenige mitschuldig ist, der eine Straftat durchführt, sondern auch der, der sie nicht verhindert hat, also die Aufsichtspersonen wegen unterlassener Hilfeleistung. Sie schildern das Machtgefälle zwischen einem Täter und einem Opfer. Bei Mobbing handelt es sich häufig um mehrere Täter, somit ist ein Machtgefälle der Situation bereits immanent. Selbst wenn ein einzelner, zum Beispiel ein Vorgesetzter, einen Mitarbeiter mobbt, besteht hier bereits ein Machtgefälle. Auch wenn ein Kollege den anderen mit Mobbing überzieht, ist ein Machtgefälle gegeben, denn nur derjenige, der die Tat ausführt, hat dem Opfer etwas voraus, da er bereits weiß, was er im Schilde führt, dass Opfer jedoch erst einmal ahnungslos ist und daher der Tat nicht zuvorkommen kann. Wenn ein gleich starker Mensch einen anderen attackiert und überfällt, ist auch immer der Aggressor schuld, obwohl es sich hier nicht um ein Machtgefälle handelt. Denn alleine schon der Überraschungseffekt birgt die Tatsache, dass der Angreifer die Macht hat. Das Opfer ist zur Reaktion gezwungen. Auch bei Taten, die juristisch nicht relevant sind, die also nicht durch unser so „allumfassendes“ Strafrecht abgedeckt werden können, kann es sich um Machtausübung handeln, da der Täter das Opfer permanent, mehrmals hintereinander und in gehäufter Form schikaniert. Das Opfer ist im Zugzwang, ob es sich wehrt oder nicht, das Opfer kann es nur falsch machen. Daher besteht schon aus der Tatsache heraus ein Machtgefälle, dass das Opfer sich irgendwie wehren muss, obwohl es dies nicht gewollt und sich die Situation auch nicht Ausgesucht hat. alleine schon die Tatsache, dass ein Opfer spürt, dass es schikaniert wird, dies aber nicht nachweisen kann, da die Tat subtil ausgeführt wird, bewirkt die Ohnmacht des Opfers. Auch taten, die nicht justiziabel sind, können auf Dauer psychische Schäden machen, wenn sie nur konsequent genug durchgeführt werden. Sie sehen, ich bin eine einfache Übersetzerin und daher angewandte Sprachwissenschaftlerin und kann den Tatbestand des Mobbing dennoch irgendwie zusammenfassen. Sie können mir also nicht erzählen, dass es nicht möglich ist, den Begriff Mobbing zu fassen. Mobbing bedeutet, dass seriell und kumulativ Handlungen durchgeführt werden, die bei einem anderen zu Ächtung, Ausgrenzung und Erniedrigung führen. Die Taten im allgemeinen können justiziabel sein oder auch nicht. Dies ist meine Definition von Mobbing, nachdem sie ja auch mir als Individuum sagen, es sei meine Meinung, dass Mobbing zu Psychoterror gehört. Mobbing ist eine Unterform des Psychoterrors, das ist nicht meine persönliche Meinung, das ist eine Tatsache. Genauso wie Nachstellung eben auch zu Psychoterror gehört, so ist Mobbing eine Form, jemanden seelisch fertig zu machen, also zu terrorisieren. Dazu muss es noch nicht einmal zu offenem Terror kommen, es reichen auch schon sehr subtile Formen, um jemanden systematisch zu zermürben, wobei systematisch zermürben schon tautologisch ist, was zeigt, wie eindeutig meine Argumentation ist. Ich kann nur hoffen, dass meine bescheidenen Zeilen hier zum Nachdenken anregen. Mit freundlichen Grüßen Verfasserin ist diesen Herrschaften bekannt, das genügt!!!

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